Satzung

Europäischer Feng Shui und Geomantie Berufsverband  e.V.



Inhalt

§1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

§2

Ziel/Zweck des Vereins und Mittelverwendung

§3

Mitgliedschaft

§4

Beendigungsbedingungen

§5

Mitgliederbeiträge

§6

Organe des Vereins

§7

Mitgliederversammlung

§8

Aufgaben der Mitgliederversammlung

§9

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

§10

Vorstand

§11

Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands

§12

Wahl des Vorstands

§13

Vorstandsrat (Gesamtvorstand)

§14

Aufgaben der einzelnen Mitglieder des Vorstandsrats

§15

Sitzungen der Vorstandsrat

§16

Aufgaben des Vorstandsrates

§17

Beisitzer/in

§18

Die Abteilungen des Vereins

§19

Aufgaben der Abteilungen

§20

Kassenprüfer/in

§21

Protokollierung

§22

Auflösung des Vereins

 

 

§ 1   Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen "Europäischer Feng Shui und Geomantie Berufsverband e. V." Er hat seinen Sitz in Bensheim. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bensheim eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 2   Ziel/Zweck des Vereins und Mittelverwendung

 

2.1   Der Verein will seine Mitglieder beruflich fördern, die Interessen der Berufszugehörigen vertreten und sich der Weiterentwicklung des Berufs des Feng Shui- und Geomantie-Beraters annehmen.

 

2.2   Berufspolitische Anerkennung und Vertretung der Berufszugehörigen Erarbeitung von Richtlinien, Empfehlungen und Stellungnahmen zur Anerkennung des Berufs des Feng Shui- und Geomantie-Berater in der breiten Öffentlichkeit.

 

2.3   Fort- und Weiterbildung der Berufszugehörigen um durch Schulungs- und Prüfungsangebote für die Mitglieder einen einheitlichen Qualitätsstandard in der Feng Shui- und Geomantie-Anwendung zu erreichen.

 

2.4   Vermittlung von Beratern und Ausbildern und Ausbildungseinrichtungen, die eine vom Verband anerkannte Beratung oder Aus- und Weiterbildung anbieten.

 

2.5   Förderung des Erfahrungsaustausches zwischen den Berufszugehörigen einerseits sowie zwischen den im Bereich Bauen, Wohnen und Landschaftsgestaltung tätigen Institutionen und Berufsgruppen andererseits.

 

2.6   Zusammenarbeit mit staatlichen und kommunalen Behörden, Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Versicherungsträgern bei der Entwicklung und Umsetzung neuer Strategien zur beruflichen Unterstützung und Förderung der Feng Shui- und Geomantie-Berater.

 

2.7   Der Verband kann eine eigene Publikationen, einschließlich einer Website und oder eines Newsletters oder Zeitschrift herausgeben. Der Verband kann sich aber auch der einschlägigen Fachpresse bedienen.

 

2.8   Die Basis der gemeinsamen Zusammenarbeit soll der respektvolle und offene Umgang untereinander auf Grundlage der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sein.

 

2.9   Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins nur für Tätigkeiten und Aufwendungen, für die auch Zahlungen an Nichtmitglieder erbracht werden müssten, z.B. Lehrtätigkeiten, Seminarleitung, Bürotätigkeiten etc. Er darf keine juristischen oder natürlichen Personen durch Ausgaben, Zuwendungen oder Leistungen, die dem Zwecke der Satzung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützung oder Vergütung begünstigen.

 

 

 

§ 3   Mitgliedschaft

 

3.1   Natürliche Personen als stimmberechtigte Vollmitglieder,
- wenn sie eine Ausbildung zum FS-Berater oder Geomantieausbildung abgeschlossen haben
  oder
- eine mehrjährige berufliche Praxis in diesem Bereich nachweisen können.
Der Nachweis zur Führung der Berufsbezeichnung Feng Shui- oder Geomantie-Berater ist bei der Anmeldung gegenüber dem Vorstand zu erbringen. Näheres Regelt die Aufnahmesatzung.

 

3.2   Juristische Personen als stimmberechtigte Vollmitglieder, wenn sie als Institution eine unmittelbare Verbindung zum Beruf haben. Ausbildungsschulen für Feng Shui und Geomantie, wenn sie den Ausbildungsstandards einer beruflichen Ausbildungseinrichtung erfüllen. Näheres Regelt die Aufnahmesatzung.

 

3.3   Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um die Ziele des Verbands besondere Verdienste erworben haben, zu stimmberechtigten Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder brauchen die Voraussetzung von § 3.1 nicht zu erfüllen.

 

3.4   Natürliche Personen als Schülermitglieder ohne Stimmrecht, wenn sie Teilnehmer/in einer Ausbildungsstätte eines Verbandsmitglieds sind. Diese begünstigte Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Jahres, in dem das Examen erfolgreich abgelegt wurde und geht automatisch, wenn die Bedingungen von § 3.1 erfüllt sind, in eine Vollmitgliedschaft über.

 

3.5   Natürliche oder juristische Personen als Fördermitglieder ohne Stimmrecht, wenn sie die Interessen des Verbandes unterstützen und an den Dienstleistungsangeboten und Veranstaltungen des Verbandes teilnehmen wollen. Fördermitglieder brauchen die Voraussetzung des § 3 Punkt 3.1 nicht zu erfüllen.

 

3.6   Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet, außer bei Ehrenmitgliedern, der Vorstand. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden.

 

3.7   Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages steht dem Antragsteller das Recht auf Widerspruch zu. Der Widerspruch muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Mitteilung beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist der Widerspruch rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand in der nächsten regelmäßig vorgesehenen Mitgliederversammlung die Entscheidung über den Widerspruch einzuholen.
Der Antragsteller hat auf der entsprechenden Mitgliederversammlung das Recht sich persönlich oder schriftlich vor der Abstimmung zu seinem Widerspruch zu äußern.
Macht ein Antragsteller von dem Recht des Widerspruchs gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es, die Widerspruchsfrist einzuhalten, so unterwirft er sich damit dem Ablehnungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft nicht zustande kommt.

 

3.8   Auf der Mitgliederversammlung ist dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, persönlich oder schriftlich seinen Aufnahmeantrag zu begründen. Auf Wunsch des Antragstellers kann vor der Mitgliederversammlung ein gemeinsames Vermittlungsgespräch zwischen dem Vorstand mit einem Beisitzer seines Vertrauens durchgeführt werden.

 

3.9   Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge rechtzeitig zu entrichten und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren.

 

3.10   Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen der Vereinsorgane sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Dienstleistungsangebote des Vereins zu nutzen.

 

3.11   Vor der Aufnahme wird die Vereinsatzung dem neuen Mitglied zur Verfügung gestellt. § 3.1 bis 3.10 gelten soweit eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Aufnahmesatzung keine abweichende Regelung enthält.

 

 

 

§ 4   Beendigungsbedingungen

 

4.1   Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder dem Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

 

4.2   Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.

 

4.3   Der Ausschluss aus dem Verein und der Streichung von der Mitgliederliste erfolgt, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird. Bei sozialer Notlage kann der Vorstand die Beitragszahlung stunden oder ganz oder teilweise aufheben.

 

4.4   Ein Mitglied kann, bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder den Verbandsrichtlinien wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung (3/4 Mehrheit) aus dem Verein ausgeschlossen werden.

 

4.5   Es wird dem Mitglied Gelegenheit gegeben, persönlich vor der Mitgliederversammlung Stellung zu nehmen oder sich schriftlich zu äußern.

Auf Wunsch des Mitglieds kann vor der Mitgliederversammlung ein gemeinsames Vermittlungsgespräch zwischen dem Vorstand mit einem Beisitzern oder Personen seines Vertrauens durchgeführt werden.

 

4.6   Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

 

 

 

§ 5   Mitgliederbeiträge

 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen wird. Näheres regelt die Beitragssatzung.
Ehrenmitglieder sind grundsätzlich von der Beitragspflicht befreit.
Schülermitglieder zahlen einen ermäßigten Beitrag.
Der Vorstand kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung in Ausnahmefällen Beitragsermäßigung gewähren. Näheres regelt die Beitragssatzung.

 

 

 

§ 6   Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Vorstandsrat ( Gesamtvorstand mit Vorstand, Beisitzer und den Leitern der Abteilungen
  [ Facharbeitskreisen, Länder-/Regionalgruppen ])

 

 

 

§ 7   Mitgliederversammlung

 

7.1   Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder und Organe bindend. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben.
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr in der ersten Jahreshälfte, vom Vorstand einzuberufen. Die Einladung hat unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich und unter Mitteilung der Tagungsordnung zu erfolgen. die Einladung kann auch per E-Mail erfolgen Die Vierwochenfrist beginnt bei schriftlicher Einladung mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die Letzte von dem Mitglied dem Verein bekannte Adresse gerichtet ist.

 

7.2   Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
Die Berücksichtigung verspäteter schriftlicher Anträge zu Mitgliederversammlungen ist nur möglich, wenn jeder einzelne Antrag von mindestens der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder durch Beschluss nach Abstimmung zugelassen wird (Dringlichkeitsantrag).
Anträge zur Abwahl des Vorstands, eines Vorstandsratsmitgliedes, zur Satzungsänderung, zum Ausschluss eines Mitglieds oder zur Auflösung einer Abteilung und die Auflösung des Vereins können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.

 

7.3   Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn dies 10 % der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt. In diesem Fall ist innerhalb von 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt nach Ziffer 7.1., 3.Absatz.

 

7.4   Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung die Leitung. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorgehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der/die Protokollführer/in wird von der Versammlungsleitung bestimmt. Zum/zur Protokollführer/in kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.

 

7.5   Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen, Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung. Die Versammlungsleitung kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten Berater/innen zulassen.

 

 

 

§ 8   Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

8.1   die Wahl der Vorstandsmitglieder,

 

8.2   die Wahl der/s Kassenwartin/s ( als Vorstandsmitglied),

 

8.3   die Wahl der Beisitzer/in ( als Vorstandsratsmitglied),

 

8.4   die Wahl der Kassenprüfer/in,

 

8.5   die Wahl von Abteilungsleiter/in( als Vorstandsratsmitglied),

 

8.6   Ernennung von Ehrenmitgliedern,

 

8.7   die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands,

 

8.8   die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer/in und Erteilung der Entlastung des Vorstands und des/der Kassenprüfer/in,

 

8.9   Festlegung der inhaltlichen Ziele und künftigen Arbeitsaufgaben des Verbands und Bewilligung des Haushaltsplans

 

8.10   Entscheidung über Widersprüche bei Mitgliederaufnahmen und Mitgliederausschlüssen

 

8.11   Diskussion über die vergangene und künftige Vereinsführung. Jedes Mitglied hat dabei das Recht eine sachliche Kritik an der Vereinsführung zu äußern.

 

8.12   Abwahl des Vorstandes oder sonstiger Funktionsträger bei Vorliegen wichtiger Gründe.

 

8.13   Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Anträge.

 

8.14   Weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder nach Gesetz ergibt.

 

 

 

§ 9   Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

9.1   Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder.

 

9.2   Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse soweit sich aus der Satzung oder dem Gesetz nichts anderes ergibt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als nicht angenommen.
Für Beschlüsse, die eine Änderung der Satzung zum Inhalt haben, ist in jedem Fall eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

9.3   Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, auf Antrag von 10% der anwesenden Mitglieder erfolgt sie in geheimer Abstimmung.

 

9.4   In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied und Ehrenmitglied eine Stimme. Juristische Personen werden durch ausgewiesene vertretungsberechtigte Personen vertreten.
Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Dieses Mitglied ist nicht weisungsgebunden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen und dem Protokollführer in der Mitgliederversammlung vorzulegen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als ein zusätzliches Stimmrecht ausüben.

 

 

 

§ 10   Vorstand

 

10.1   Der Vorstand besteht aus 3 oder 5 Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung bestimmt den /die Kassenwart/in. Die übrigen Mitglieder des Vorstands konstituieren sich untereinander selbst (den 1. und 2. Vorsitzenden). Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder hat Einzelvertretungsmacht.
Der Vorstandsvorsitzende soll sich soweit möglich innerhalb des Vorstands als primus inter paris (Gleicher unter Gleichen) verstehen.

 

10.2   Die 1. und 2. Vorsitzenden können die laufende Geschäftsführung auch z. B. an Mitarbeiter der Geschäftstelle delegieren und diese entsprechend bevollmächtigen. Näheres Regelt die Geschäftsordnung

 

10.3   Die Vertretungsmacht des Vorstands kann intern beschränkt werden, dass er bei größeren Rechtsgeschäften und bei längerfristigen Verträgen verpflichtet ist, die Zustimmung der Vorstandsrat einzuholen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

 

10.4   Der Vorstand sollte mindestens 4 mal jährlich tagen um die laufende Vereinsführung zu besprechen. Die Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit aller Vorstandsmitglieder. Eine multimediale Teilnahme und Abstimmung von persönlich abwesenden Vorstandsmitgliedern durch Telefon, Internet oder Video sollte bei Bedarf möglich sein können. Auf Antrag wird geheim abgestimmt.
Über die Besprechungen des Vorstands sind Protokolle zu erstellen. Die Protokolle werden bei der nächsten Vorstandsratsversammlung vorgestellt und ausgelegt.

 

 

 

§ 11   Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands

 

Dem Vorstand sind alle Aufgaben zur Führung des Vereins übertragen. Der Vorstand kann intern eine Aufgaben- und Zuständigkeitsregelung festgelegen. Dem Vorstand obliegt insbesondere der Umgang mit Behörden und Verbänden. Zur Zuständigkeit des Vorstands gehören:

 

11.1   Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder (Näheres Regelt die Aufnahmesatzung),

 

11.2   Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

 

11.3   Delegation von Aufgaben an die Mitglieder des Vorstandsrates und Initiierung von Abteilungen ( Facharbeitskreise und Landesgruppen),

 

11.4   Vorprüfung der Gewinn- und Verlustrechnung, Haushaltsansätze, Finanzplanung.

 

11.5   Zusammenarbeit mit dem Vorstandsrat. Der Vorstand soll sich soweit möglich innerhalb des Vorstandsrat als primus inter paris (Gleicher unter Gleichen) verstehen.

 

11.6   Der Vorstand kann nach Rücksprache und Genehmigung durch den Vorstandsrat haupt- und nebenamtliches Personal einzustellen. Die Ausübung der laufenden Geschäfte können vom Vorsitzenden an den/die Kassenwart/in oder an externe Mitarbeiter delegiert werden.
In der Geschäftsordnung kann die Höhe der Zahlungen begrenzt werden über die der Vorstand ohne Zustimmung durch den Vorstandsrat frei entscheiden kann.

 

11.7   Die/der Kassenwart/in ist für die ordnungsgemäße Kassenführung, Buchung der Einnahmen und Ausgaben, Rechnungslegung und Sicherung des Vereinsvermögens verantwortlich. Die/der Kassenwart/in erstellt in Zusammenarbeit mit den anderen Vorstandsmitgliedern und dem Vorstandsrat den künftigen Haushaltsplan und die jährlichen Abrechnung.
Der/die Kassenwart/Geschäftsführer/in ist für die laufende Mitgliederverwaltung zuständig.

 

11.8   Der Vorstand, insbesondere der 1.Vorsitzende, haftet - außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz - nicht mit seinem Privatvermögen für etwaige Verbindlichkeiten des Vereins.

 

 

 

§ 12   Wahl des Vorstands

 

12.1   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in der Regel für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Bei der Vereinsgründungen und gegebenenfalls später zur Angleichung von unterschiedlichen Amtszeiten der Vorstandsmitglieder sind auch Amtszeiten von einem Jahr möglich. Eine verkürzte Amtsperiode wird dann vor der Wahl von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Er bleibt bis zur Neu- bzw. Wiederwahl des nachfolgenden Vorstands im Amt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Eine Wiederwahl ist möglich.

 

12.2   Ein/e Kandidat/in gilt als gewählt, wenn er/sie die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Stehen mehrere Kandidaten/innen zur Wahl, so ist derjenige gewählt, der mindestens die Hälfte aller abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wird diese Stimmenzahl nicht erreicht, so findet zwischen den beiden Kandidaten/innen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Bringt auch diese keine Mehrheit für eine/n Kandidaten/in, so wird durch Los entschieden.

 

12.3   Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode vorzeitig aus, so bestimmt der Vorstandsrat durch Beschluss mit einfacher Mehrheit ein kommissarisches Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet automatisch auch das Amt als Vorstand.

 

 

 

§ 13  Vorstandsrat ( Gesamtvorstand )

 

Der Vorstandsrat besteht aus:
1.) dem Vorstand ( jedes Vorstandsmitglied ist einzeln stimmberechtigt),
2.) den Beisitzer/in ( 3 - 5 Mitglieder )
3.) den jeweiligen Leitern der Abteilungen:
     a) den Facharbeitskreisleiter/in,
     b ) den Regional-/Landesgruppenleitern/in,

 

13.1   Beisitzer werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt und ernannt. Die Wiederwahl ist möglich.

 

13.2   Die Leiter der Abteilungen können durch die Mitgliederversammlung als auch durch den Vorstandsrat gewählt werden. Die Amtszeit eines Abteilungsleiters beträgt ebenfalls 2 Jahre und wird der Amtsperiode des Vorstands angeglichen. (siehe auch § 18)

 

13.3   Vorstandsratsmitglieder können zusätzlich weitere Vereinsämter/ Funktionen nach dieser Satzung übernehmen und ausüben.
Bei Doppelfunktionen von Vorstandsratsmitgliedern, wenn diese als Vorstandsmitglied, Beisitzer/in, Geschäftsführer/in gleichzeitig auch Leiter einer Abteilung sind, haben diese im Vorstandsrat nur eine Stimme (kein doppeltes Stimmrecht möglich).

 

 

 

§ 14   Aufgaben der einzelnen Mitglieder des Vorstandsrats
Für die gewählten Mitglieder ergeben sich insbesondere folgende Aufgabenbereiche:

 

14.1   zu § 13 Punkt 2.) Beisitzer/in sind stimmberechtigte Vollmitglieder des Vorstandrates ohne spezifische Aufgaben. Sie können als Schlichter bei internen Streitigkeiten angerufen werden.

 

14.2   zu § 13 Punkt 3.)a) Den Facharbeitskreisleiter/in obliegt organisatorisch die Führung und Betreuung seines jeweiligen Arbeitskreises sowie die Information der Vorstandschaft über deren Aktivitäten.

 

14.3   zu § 13 Punkt 3.)b) Den Regional-/Landesgruppenleiter/in obliegt organisatorisch die Führung und Betreuung der jeweiligen Landesgruppe sowie die Information der Vorstandschaft über deren Aktivitäten.

 

 

 

§ 15   Sitzungen der Vorstandsrat

 

15.1     Der Vorstandsrat wird durch den/die Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den/die stellvertretenden Vorsitzenden mindestens zweimal im Jahr einberufen.
Sie muss von dem/der Vorsitzenden einberufen werden, wenn mindestens 20% der Vorstandsratsmitglieder dies beantragen.
Die außerordentliche Vorstandsratssitzung sollte innerhalb von 6 Wochen nach Antragstellung durchgeführt werden. (entspricht § 7.3.) Die Einladung zur außerordentlichen Vorstandsratsitzung erfolgt mit Bekanntgabe der Tagungsordnungspunkte mindestens 4 Wochen vorher durch schriftliche Mitteilung per Email oder wenn nicht möglich an die dem Verein bekannt gegebene letzte Anschrift des Mitglieds. Die Vierwochenfrist beginnt bei schriftlicher Einladung mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Der Vorstandsrat kann zur Vorstandsratssitzungen auch externe Berater/innen hinzuziehen

 

15.2     Die Einberufung hat unter einer Frist von 8 Wochen schriftlich zu erfolgen. Dabei sollen informativ die Besprechungspunkte zur Vorbereitung mitgeteilt werden. Binnen einer weiteren Frist von 4 Wochen können dann von den Vorstandsratmitgliedern Anträge zur Tagesordnung eingereicht werden. Die Versendung der endgültigen Tagesordnung erfolgt 2 Wochen vor dem Einberufungstermin der Vorstandsratssitzung. Die Einladung zur Vorstandsratssitzung hat durch schriftliche Mitteilung per Email oder wenn nicht möglich an die dem Verein bekannt gegebene letzte Anschrift des Mitglieds zu erfolgen
Der Vorstandsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 seiner Mitglieder oder der zur Vertretung berechtigten Mitglieder beteiligt sind.

 

15.3     Die Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Eine multimediale Teilnahme und Abstimmung von persönlich abwesenden Vorstandsratsmitgliedern durch Telefon, Internet oder Video sollte bei Bedarf möglich sein können. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des/der 2. Vorsitzenden. Über die Sitzung des Vorstandsrates ist ein Protokoll entsprechend der Vorschriften bezüglich der Mitgliederversammlung zu erstellen. Das Protokolls wird allen Mitgliedern des Vorstandsrates innerhalb von 6 Wochen per Email oder wenn nicht möglich an die dem Verein bekannt gegebene letzte Anschrift des Vorstandsratsmitglieds zugesandt und bei den Mitgliederversammlungen ausgelegt.

 

15.4     Gegen eine Entscheidung des Vorstandsrats können der Vorstand, der Geschäftsführer/Kassenwart und die Beisitzer ein Veto einlegen. Wenn mindestens 2 der Vorstandsmitglieder oder insgesamt 3 dieser Vorstandsratsmitglieder ein Veto einlegen, ist eine Mehrheitsentscheidung nicht gültig. Auf Verlangen der Mehrheit der Vorstandsratsmitglieder wird der durch ein Veto abgelehnte Beschluss auf der nächsten Mitgliederversammlung als Tagungsordnungspunkt besprochen und von der Mitgliederversammlung neu abgestimmt.

 

 

 

§ 16  Aufgaben des Vorstandsrates

 

16.1   Der Vorstandsrat dient zur engen, vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen den Abteilungen ( Regional-/Landesgruppen, Fachkreisen ), Beisitzer/in und dem Vorstand sowie der wechselseitigen Information.

 

16.2   Der Vorstandsrat organisiert die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die jeweiligen Zuständigkeit der Abteilungen sowie die Koordination der Aufgaben zwischen den Abteilungen

 

16.3   Der Vorstandsrat kann Empfehlungen für das Handeln des Vorstandes erarbeiten und beschließen, die folgende Angelegenheiten betreffen:
Grundlegende finanzielle Angelegenheiten und Entscheidung über alle längerfristigen Vertragsabschlüsse, deren Änderung und Kündigung sowie alle weiteren rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen des Verbandes.
Festlegung der finanzielle Angelegenheiten und Mittelverteilung der Abteilungen betreffend. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

 

16.4   Erarbeitung von Arbeitskonzepten und Planungsziele für die Vereinsentwicklung sowie Mitwirkung am künftigen Haushaltsplan. Zur Entwicklung des Haushaltsplans ist ein enger Kontakt zwischen Vorstand, Vorstandsrat, den Abteilungen und den Vereinsmitgliedern zu halten, um die Wünsche der Mitglieder in Erfahrung zu bringen.
Der Entwurf des Haushaltsplans sollte möglichst vor der entscheidenden Mitgliederversammlung bei Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte den Vereinsmitgliedern zur Verfügung gestellt werden.

 

16.5   Wahl von Abteilungsleiter/innen

 

16.6   Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen und Fortbildungen.

 

16.7   Umsetzung berufspolitischer Aktivitäten auf Landes- und Fachkreisebene.

 

16.8   Der Vorstandsrat kann eine Geschäftsordnung für alle Landesgruppen und Fachkreise beschließen.

 

 

 

§ 17  Beisitzer/in

 

17.1   Es können von der Mitgliederversammlung 3 bis 5 Vereinsmitglieder als Beisitzer gewählt werden, die als fachkundige Personen bereit sind, den Verband mit Rat und Tat in Bereichen des politischen, des öffentlichen und sozialen Lebens bei der Erfüllung des Vereinszwecks zu unterstützen. Die Mitarbeit der Beisitzer kann sich auf fachbereichs- und projektbezogene Beratung sowie auf sonstige verbandsinterne Unterstützungen beziehen.

 

17.2   Eine Abwahl eines Beisitzers kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen. § 7.2 und § 12 gelten entsprechend auch für Beisitzer/innen

 

17.3   Sie können als Schlichter bei internen Streitigkeiten angerufen werden, wie z.B. bei Vereinsauschlüssen (siehe § 4.5), bei Mitgliederaufnahmeablehnungen (siehe § 3.8) sowie bei Misstrauensanträgen gegenüber Funktionsträgern des Vereins.

 

17.4   Werden von den Beisitzern gesonderte Beisitzertreffen durchgeführt oder wird von einem Beisitzer ein Schlichterverfahren durchgeführt sollte von diesen Treffen und Entscheidungen ein Protokoll angefertigt werden. (siehe § 22). Die Protokolle sind dem 1.Vorsitzenden innerhalb von 4 Wochen zu zuleiten.

 

17.5   Scheidet ein Mitglied des Beirats während der Amtsperiode vorzeitig aus, so bestimmt der Vorstandsrat durch Beschluss mit einfacher Mehrheit ein kommissarisches Beiratsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet automatisch auch das Amt als Beisitzer/in. (entspricht § 12.3.)

 

 

 

§ 18   Die Abteilungen des Vereins  
(Regional-/ Landesgruppen und Facharbeitskreise)

 

18.1   Innerhalb des Vereins werden für die unterschiedlichen Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet. Die Abteilungen sind rechtlich unselbstständige Untergliederungen des Vereins. Aus der Mitgliedschaft in einer Abteilung ergeben sich keine über diese Satzung hinausgehenden Rechte und Pflichten, wenn nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt ist. Mitglied einer Abteilung kann nur werden, wer zugleich Mitglied des Vereins ist.

 

18.2   Die Mitgliederversammlung oder der Vorstandsrat entscheidet über die Gründung und Auflösung von Abteilungen. Die Entscheidung ergeht mit einfacher Mehrheit. Die Leitung der jeweiligen Abteilungen werden von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstandsrat mit einfacher Mehrheit gewählt ( siehe § 8.5 und § 16.5 ). Der Wunsch der Abteilungsmitglieder sollte bei der Entscheidung soweit wie möglich berücksichtigt werden.
Bei widersprüchlichen Entscheidungen beider Gremien zählt die Entscheidung der Mitgliederversammlung. Abteilungsleiter/innen haben gegen Mehrheitsentscheidungen des Vorstandsrates kein Vetorecht.

 

18.3   Eine Abwahl eines Abteilungsleiters oder die Auflösung einer Abteilung kann durch den Vorstandsrat als auch durch die Mitgliederversammlung erfolgen (§ 7.2 gilt entsprechend).
Der Antrag zur Abwahl eines Abteilungsleiters oder zur Auflösung einer Abteilung kann jederzeit auch direkt von der Mehrheit der Mitglieder der entsprechenden Abteilung gestellt werden. Der Wunsch der Abteilungsmitglieder sollte bei der Entscheidung soweit wie möglich berücksichtigt werden.

 

18.4   Die Amtszeit einer Abteilungsleitung entspricht der satzungsgemäßen Amtszeit des Vorstands. Er/sie ist Mitglied des Vorstandrates. Er/sie bleibt bis zur Neu- bzw. Wiederwahl des nachfolgenden Abteilungsleiters im Amt. Scheidet ein Abteilungsleiter während der Amtsperiode vorzeitig aus, so bestimmt der Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit ein kommissarisches Abteilungsleiter bis zur nächsten Vorstandsratsitzung. (entspricht in etwa auch § 12.3.) Der Wunsch der Abteilungsmitglieder sollte bei der Entscheidung soweit wie möglich berücksichtigt werden.
Findet sich innerhalb der Abteilung kein/e Kandidat/in für die Position, so nimmt ein Mitglied des Vorstandsrats die Geschäfte des/der Abteilungsleiter/in bis zur nächsten Mitgliederversammlung zunächst kommissarisch war.

 

18.5   Der/die Abteilungsleiter/in kann sich im Vorstandsrat durch ein anderes Mitglied der Abteilung vertreten lassen (§ 13.3 gilt entsprechend).

 

18.6   Jede Abteilung nimmt ihre Angelegenheiten eigenverantwortlich war, soweit nicht diese Satzung dem entgegensteht oder eine andere Abteilung bzw. der Verein hiervon betroffen ist. In diesen Fällen regelt der Vorstandsrat unter Beachtung der einzelnen Belange die Angelegenheit.

 

18.7   Die Leiter der Abteilungen sind besondere Vertreter des Vereins im Sinne von § 30 BGB; sie können den Verein beschränkt auf ihre Abteilung und beschränkt auf das Aktivvermögen der Abteilung rechtsgeschäftlich vertreten. Die Eingehung von Anstellungs-, Miet- oder Leasingverträgen oder sonstige Verträge als Dauerschuldverhältnisse bedarf grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Vorstandrates. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

 

18.8   Der/die Abteilungsleiter/in haben dem Vorstand in jeder Vorstandsratssitzung und im Bedarfsfall auch außerhalb davon über Aktivitäten und Vorkommnisse in den Abteilungen zu unterrichten.
Die Vorstandsmitglieder haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen teilzunehmen.

 

18.9   Die Abteilungen können sich eigene Abteilungsordnungen geben, die erst mit der Genehmigung des Vorstandsrates wirksam werden. Die Abteilungsordnungen sollten die Organisation der Abteilung regeln und sich an den Vorgaben dieser Satzung orientieren. Vorrang hat im Kollisionsfall die Vereinssatzung, die weiterhin verbindlich für alle Mitglieder des Vereins gilt. Über neue oder geänderte Abteilungsordnungen ist der Vorstandsrat zu informieren.

 

18.10   Ein Vereinsmitglied kann Mitglied mehrerer Abteilungen sein. Es hat das Recht, jederzeit zwischen den Abteilungen zu wechseln. Soweit für die Organisation erforderlich, kann bei Bedarf jede Abteilung Mitgliederlisten zur internen Kontaktaufnahme erhalten.

 

18.11   Die Regelungen der § 21 dieser Satzung gelten, soweit möglich, entsprechend für die Abteilungsversammlungen.
Die Protokolle sind dem 1.Vorsitzenden innerhalb von 4 Wochen zu zuleiten

 

 

 

§ 19   Aufgaben der Abteilungen

 

19.1   Entwicklung der fachspezifischen Ziele des jeweiligen Facharbeitskreises und Förderung des Kontaktes unter den Mitgliedern innerhalb der jeweiligen Landes-/ Regionalgruppen.

 

19.2   Beteiligung an der Vorbereitung und der Durchführung von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen.

 

19.3   Weiterentwicklung der Konzepte des Berufstandes und ihre Anpassung an die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse.

 

19.4   Entwicklung und Vermittlung beruflicher Zusatzqualifikationen.

 

19.5   Koordination und Vermittlung zwischen den Interessen der Mitgliedern der Abteilung und dem Vorstandsrat.

 

19.6   Information der allgemeinen Öffentlichkeit über Inhalte und Ziele des Verbandes und des Berufstandes des Feng Shui- und Geomantie-Beraters.

 

19.7   Initiierung und Durchführung regionaler Projekte.

 

19.8   Erarbeitung von fachspezifischen Medien und Dokumentation von Projekten.

 

 

 

§ 20   Kassenprüfer/in

 

Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandsrats sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit sachlich und rechnerisch zu überprüfen.
Über die Wirtschaftlichkeit und Zweckdienlichkeit der Ausgaben und Einnahmen legen er/sie der Mitgliederversammlung einen Bericht vor.

 

 

 

§ 21   Protokollierung

 

Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie Vorstandsratssitzungen sind zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter unterzeichnet. Die Protokolle der Vorstandsratssitzungen sind von einem vertretungsberechtigten Vorstand abzuzeichnen. Die Protokolle hat der Vorstand aufzubewahren. Die Protokoll sollten innerhalb von 4 Wochen nach der jeweiligen Sitzung dem 1.Vorsitzenden zugeleitet und den Mitgliedern im Internet bekannt gegeben und bei der nächsten Mitgliederversammlung ausgelegt werden.

 

 

 

§ 22   Auflösung des Vereins

 

22.1   Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zwecke besonders einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, vorausgesetzt mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder sind anwesend. Ist diese Zahl nicht erreicht, muss innerhalb von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die als dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder die Auflösung beschließen kann.

 

22.2   Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte Liquidatoren.
Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.

 

22.3   Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen einem gemeinnützigen Zweck, dem UNICEF, zu.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem anderen gleichartigen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vermögen auf den neuen Rechtsträger über.

Sofern eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam ist, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.

Vorstehende Fassung wurde in der Gründungsversammlung vom 09.02.2005 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

Geschäftsordnung

Teil 1 Aufnahmesatzung (AS)

 

§ 1 AS  Aufnahmekriterien für stimmberechtigte Mitglieder 

Der Nachweis über eine abgeschlossene Ausbildung zum Feng-Shui-Berater oder eine Geomantie-Ausbildung zur Aufnahme als stimmberechtigtes Vollmitglied erfolgt über die Kopie des Ausbildungsabschlussnachweises (Ausbildungszertifikat), aus dem das erreichte Ziel der Ausbildung (Ausbildungsstatus) zu erkennen ist. Der Nachweis über eine mehrjährige berufliche Praxis als Feng-Shui-Berater oder Geomant erfolgt über eine schriftliche Kurzbiographie oder sonstige aussagefähige Unterlagen, zum Beispiel Zeitungsartikel, veröffentliche Texte oder Bücher u.a., aus denen die mehrjährige selbstständige erwerbsmäßige Tätigkeit im Bereich Feng Shui oder Geomantie zu erkennen ist. 

 

§ 2 AS  Aufnahmekriterien für Schülermitglieder 

Der Nachweis über den Schülerstatus in einer Ausbildungsschule für Feng Shui oder Geomantie erfolgt über die Kopie des Ausbildungsvertrages oder einen schriftlichen Nachweis bzw. eine Empfehlung der Ausbildenden/des Ausbilders, aus dem das Ziel der Ausbildung (Ausbildungsstatus) zu erkennen ist. 

 

§ 3 AS  Dauer der Schülermitgliedschaft – Wechsel zum Vollmitglied 

Solange keine Mitteilung eines Schülermitglieds über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung erfolgt, besteht der begünstigte Status als Schülermitglied auch im folgenden Jahr weiter. Erfolgt im Laufe des Jahres eine schriftliche Mitteilung eines Schülermitgliedes über den erfolgreichen Abschluss seiner Ausbildung, so erhält das Schülermitglied ab Eingangsdatum der Mitteilung den Status eines stimmberechtigten Vollmitglieds. Der bisherige begünstigte Beitrag (z.Z. 50 % des Beitragssatzes eines Vollmitglieds) bleibt dabei bis zum Ende des laufenden Jahres weiter bestehen. Wünscht das ehemalige Schülermitglied als Vollmitglied im Laufe des Jahres einen Eintrag in die Beraterdatenbank des EFGB, so wird ab dem Monat nach Mitteilung des Zugangspasswortes für die Nutzung der Website der volle Beitragssatz fällig. 

 

§ 4 AS  Organisation der Aufnahme 

Der Vorstand kann bei noch näher zu bestimmenden Ausbildungsschulen oder Ausbildungsabschlüssen den/die Mitarbeiter/in in der Geschäftsstelle oder einen anderen Vertreter ermächtigen, Aufnahmeanträgen, die die Kriterien zu § 1 und § 2 dieser Aufnahmesatzung erfüllen, im Auftrag des Vorstands stattzugeben. Bei unklaren Fällen oder Abschlüssen aus anderen Schulen entscheidet weiterhin der Vorstand. Eine etwaige Aufnahmeablehnung ist nur direkt vom Vorstand auszusprechen. Der Vorstand kann den/die Mitarbeiter/in in der Geschäftsstelle oder einen anderen Vertreter ermächtigen, beim Vorliegen der Vorraussetzungen zur Umwandlung des Mitgliedstatus eines Schülermitgliedes in eine Vollmitgliedschaft, entsprechend § 3 dieser Aufnahmesatzung diese Umwidmung im Auftrag des Vorstands durchzuführen. 

 

Teil 2  Beitragssatzung (BS)

 

§ 1 BS  Beitragshöhe/Aufnahmegebühr 

Der Mitgliedsbeitrag beträgt für Vollmitglieder 15,00 EUR/monatlich. Der Mitgliedsbeitrag beträgt für Schülermitglieder 7,50 EUR/monatlich. Fördermitglieder zahlen einen Mindestbeitrag von 15,00 EUR/monatlich. Der Beitrag wird zu Beginn des Monats fällig und bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung vom Verband nach vorheriger Ankündigung vom Konto des Mitglieds eingezogen. Bei einer halbjährlichen Vorauszahlung wird ein 5 %iger Rabatt und bei einer jährlichen Vorauszahlung ein 10%iger Rabatt gewährt. Bei einem Zahlungsverzug durch Verschulden des Mitglieds von mehr als vier Wochen nach der Fälligkeit entfällt der Rabattvorteil (siehe unten § 3). Die Aufnahmegebühr beträgt für Vollmitglieder und Fördermitglieder 50,00 EUR und für Schü­lermitglieder 25,00 EUR. 

 

§ 2 BS  Beitragsermäßigungen 

In sozialen Notfällen können Mitglieder durch Vorstandsbeschluss entsprechend § 4.3 der Satzung von den Mitgliedsbeiträgen befreit werden. Bei großem ehrenamtlichen Engagement eines Mitglieds kann dieses ebenfalls durch Vorstandsbeschluss von den Mitgliedsbeiträgen befreit werden. Über das laufende Jahr hinausgehende Beitragsbefreiungen müssen vom Vorstand mit Zustimmung des Vorstandsrats beschlossen werden. Die Beitragsbefreiungen sind gegenüber dem Vorstandsrat mindestens einmal jährlich bei dem Kassenbericht gesondert vorzustellen. Wenn die Gründe für eine Beitragsbefreiung nicht mehr vorliegen, kann der Vorstand jederzeit die Befreiung wieder aufheben.

 

§ 3 BS  Erfüllung der Zahlungspflichten / Umgang mit Zahlungsverzug 

Beiträge sollten, wenn dies möglich ist, mit Einzugsermächtigung per Lastschrift vom Verband nach vorheriger Ankündigung vom Konto des Mitglieds eingezogen werden können. Bei Rückbuchungen wegen Kontounterdeckung oder einer vom Mitglied falsch angegebenen Bankverbindung hat das Mitglied die Rückbuchungskosten zu übernehmen. Bei Zahlungsverzug erfolgt zuerst eine Zahlungserinnerung (per E-Mail oder an die zuletzt bekannte Adresse) und anschließend eine schriftliche Mahnung (an die zuletzt bekannte Adresse) mit einer jeweils zweiwöchigen Zahlungsfrist. Ein etwaiger wegen Vorauszahlung gewährter Rabattvorteil erlischt vier Wochen nach Fälligkeit. Die Mahngebühr für die 1. Mahnung beträgt 5,00 EUR und für die 2. Mahnung 8,00 EUR. 

 

§ 4 BS  Beendigung der Mitgliedschaft wegen Zahlungsverzugs 

Ist ein Mitglied trotz Zahlungserinnerung und zweimaliger Mahnung bereits mindestens 3 Monate in Zahlungsverzug, so kann das Mitglied entsprechend § 4.3 der Satzung ohne weitere Ankündigung aus dem Verband ausgeschlossen werden. Der Ausschluss wird dem Mitglied schriftlich an die zuletzt bekannte Adresse mitgeteilt. Es liegt im Ermessen des Vorstands zu entscheiden, ob von ehemaligen Mitgliedern die noch offenen Mitgliedsbeiträge einzuklagen oder die Ansprüche fallen zu lassen sind.